Zitat von shaun
wikipedia:
Ausgenommen von dem Widerrufsrecht sind allerdings Versteigerungen (§ 312d BGB / § 156 BGB). Online-Auktionen unterliegen jedoch nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. November 2004 (Aktenzeichen VIII ZR 375/03) nicht diesem Ausschluss, soweit kein Zuschlag erfolgt, da die Vorschrift des § 156 BGB nicht auf die Form einer Versteigerung abstellt, sondern auf die Form des Vertragsschlusses durch Zuschlag. Sofern bei einem Onlineauktionshaus der Vertrag schlicht mit Ablauf einer festgelegten Laufzeit o.ä., also nicht durch eine von einem Auktionator abgegebene Willenserklärung zustandekommt, fehlt es am Zuschlag und damit an einer Auktion im Sinne von § 156 BGB.
der langen rede sinn: das fernabsatzgesetz und dessen rücktrittsrechte gelten nicht, außer du hast es über den shop gekauft, wobei dann aber dessen gewerbsmäßige absichten zu hinterfragen sind...
(deutsches recht ist geil^^)
ein anderes gesetzt das dir den rücken stärken würde habe ich nicht gefunden
mfg clemens
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